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Frankreich: Verfassungsgericht verteidigt säkulare Prinzipien der Republik

Ein neues Gesetz verpflichtet Religionsgemeinschaften unter anderem dazu, sich bei den zuständigen staatlichen Stellen zu registrieren und regelmäßig ihren Kultstatus zu erklären.

Das französische Verfassungsgericht hat ein im vergangenen Jahr verabschiedetes Gesetz „zur Wahrung der Grundsätze der Republik“ als verfassungskonform bestätigt. Es verpflichtet Religionsgemeinschaften unter anderem dazu, sich bei den zuständigen staatlichen Stellen zu registrieren und regelmäßig ihren Kultstatus zu erklären.

Foto: Mbzt / Wikimedia Commons / CC BY 3.0

Das Gesetz „zur Bewahrung der Grundsätze der Republik“ vom 24. August 2021 hat die Stärkung der weltanschaulichen Neutralität für zahlreiche Bereiche der staatlichen bzw. öffentlichen Verwaltung zum Ziel und beinhaltet umfangreiche Novellierungen einer Vielzahl entsprechender Rechtsgrundlagen. Unter anderem ergänzte es das Beamtengesetz um den Satz „Der Beamte ist im Prinzip der Laizität geschult“. Öffentliche Verwaltungen, Behörden und Einrichtungen sind des Weiteren nun verpflichtet, „Referent*innen für Laizität“ zu ernennen, deren Aufgabe es ist, „jedem Beamten oder Abteilungsleiter, der sie konsultiert, nützliche Ratschläge zur Achtung des Prinzips der Laizität zu geben. Er ist verantwortlich für die Organisation eines Tags der Laizität am 9. Dezember eines jeden Jahres.“ Der Gedenk- und Feiertag wurde 2011 eingeführt und bezieht sich auf das Datum des französischen Gesetzes über die Trennung zwischen Staat und Kirche aus dem Jahr 1905, unter anderem wird in dessen Rahmen jährlich ein offizieller „Laizitätspreis der französischen Republik“ vergeben.

Eben dieses Gesetz von 1905 wurde im vergangenen Jahr nun um die Pflicht ergänzt, dass eine religiöse Organisation sich bei der zuständigen staatlichen Stelle registrieren lassen muss. Denn Kirchen und Religionsgemeinschaften, dort Kultvereinigungen genannt, die auf der Grundlage des Gesetzes vom 9. Dezember 1905 gegründet wurden, genießen wie auch die Kirchen in Deutschland bestimmte Vorteile bzw. Privilegien. Artikel 19-1 dieses Gesetzes sieht nun vor, dass sie, um in den Genuss dieser Vorteile zu kommen, eine*r Vertreter*in des Staates im jeweiligen Departement ihren Kultstatus erklären müssen. Diese Vorteile stehen ihnen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu, der unter denselben Bedingungen verlängert werden kann. Der oder die Vertreter*in des Staates kann sich zugleich unter bestimmten Bedingungen dagegen aussprechen, dass sie diese Vorteile in Anspruch nehmen können bzw. ihnen diese Vorteile entziehen.

Gegen die neue Bestimmung geklagt hatten die französische Bischofskonferenz, die Protestantische Föderation Frankreichs und die Vereinigte Protestantische Kirche Frankreichs. Sie behaupteten, dass der Gesetzestext einen schwerwiegenden Angriff auf die Religions- und Vereinigungsfreiheit darstelle und gegen das Gesetz zur Trennung von Kirche und Staat von 1905 verstoße. Ferner behaupteten sie, das neue Gesetz würde ein System der vorherigen Genehmigung für die Anerkennung bestimmter Religionen einführen, indem es Vereinigungen verpflichtet, ihren religiösen Charakter zu erklären, um in den Genuss der für religiöse Vereinigungen vorgesehenen Vorteile zu kommen.

Das Verfassungsgericht kam nun in seiner am 22. Juli 2022 veröffentlichten Entscheidung zu dem Schluss, dass die aufgeworfenen Fragen die Religionsfreiheit nicht verletzen, da sie die gesetzlichen Garantien für die freie Ausübung der Religion nicht aufheben. Es stellte außerdem fest, dass das Gesetz das verfassungsmäßige Ziel verfolgt, die öffentliche Ordnung zu schützen, indem es die Transparenz der Tätigkeit und der Finanzierung von Vereinigungen, die die öffentliche Religionsausübung gewährleisten, stärkt.

Zur Begründung der Entscheidung hieß es u. a.: „[Die Bestimmungen] haben weder den Zweck noch die Wirkung, die Anerkennung einer Religion durch die Republik zu erzwingen oder die freie Religionsausübung zu behindern. (…) Folglich verstoßen die angefochtenen Bestimmungen, die der freien Religionsausübung keine rechtlichen Garantien vorenthalten, nicht gegen den Grundsatz der Laizität.“

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Das Gericht wies in diesem Rahmen auch die Klage gegen eine Bestimmung zurück, nach der religiöse Organisationen nicht mehr als 50 Prozent ihrer Einnahmen aus Wohngebäuden, die ihnen gehören, erzielen dürfen. Schließlich bestätigte es Regelungen, die es dem französischen Staat erlauben, von einer religiösen Vereinigung zu verlangen, dass sie ihre erklärten Ziele mit ihren tatsächlichen Aktivitäten und Anforderungen in Einklang bringt, dass sie über die Kultstätten einer religiösen Vereinigung Bericht erstattet und dass sie einem Regierungsbeamten auf Verlangen finanzielle Informationen einschließlich der für religiöse Aktivitäten verwendeten Beträge und Details ausländischer Finanzierung vorlegt.

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