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Landesarbeitsgericht Stuttgart schiebt Konfessionsfreien-Diskriminierung einen Riegel vor

Konfessionsfreie müssen in kirchlichen Kitas als Koch oder Köchin arbeiten dürfen. Kirchenmitgliedschaft gilt für diese Berufsgruppe nicht als wesentliche und berechtigte Anforderung an die Eignung. Das hat das baden-württembergische Landesarbeitsgericht entschieden.

Konfessionsfreie müssen in kirchlichen Kitas als Koch oder Köchin arbeiten dürfen. Kirchenmitgliedschaft gilt für diese Berufsgruppe nicht als wesentliche und berechtigte Anforderung an die Eignung. Das hat das baden-württembergische Landesarbeitsgericht entschieden.

Kläger war ein seit 1995 in einer der ca. 50 Kitas der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Stuttgart beschäftigter Koch. Dieser hatte im Juni 2019 seinen Austritt aus der evangelischen Landeskirche erklärt. Nachdem die Kirchengemeinde von dem Austritt rund zwei Monate später Kenntnis erlangte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich und fristlos. Dagegen wandte sich der Koch mit einer Klage vor dem Amtsgericht Stuttgart.

Die beklagte Kirchengemeinde gab an, sie sehe ihr Handeln und Verständnis vom besonderen Bild der christlichen Dienstgemeinschaft geprägt. Mit dem Kirchenaustritt soll der Koch deshalb schwerwiegend gegen seine vertraglichen Loyalitätspflichten verstoßen haben. Dieser hatte vorgetragen, dass sich sein Kontakt mit den Kindern auf die Ausgabe von Getränken beschränkt habe. Auch mit dem pädagogischen Personal in der Kita habe er nur alle zwei Wochen in einer Teamsitzung Kontakt gehabt, wo es um rein organisatorische Probleme gegangen sei. Das Arbeitsgericht Stuttgart hatte daher im 12. März 2020 (22 Ca 5625/19) die Kündigung der Beklagten für unwirksam erklärt.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) in Stuttgart hat nun wie die Vorinstanz die Kündigung durch die Kirchengemeinde für unwirksam erachtet und deshalb deren Berufung zurückgewiesen. Das LAG schloss sich in seinem Urteil vom 10. Februar 2021 (4 Sa 27/20) der Begründung des Arbeitsgerichts an. Die Loyalitätserwartung der Kirchengemeinde, dass der Kläger nicht aus der evangelischen Kirche austrete, stelle keine wesentliche und berechtigte Anforderung an die persönliche Eignung des Klägers dar.

Das Urteil folgt somit der vom Europäischen Gerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Linie. Demnach sind persönliche Lebensentscheidungen des Arbeitnehmers wie eine erneute Heirat oder ein Kirchenaustritt sind auch bei Arbeitnehmer*innen in kirchlichen Einrichtungen grundsätzlich Privatsache. Auf Verstöße gegen religiöse Verhaltensvorschriften oder Gebote sind Kündigungen nur unter engen Voraussetzungen möglich. Die Religion und das Befolgen religiöser Vorschriften müssten demnach für die Arbeit des Betroffenen wesentlich sein. Das war hier ganz offensichtlich nicht der Fall.

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