Essay & Diskurs
10 Jahre Rechtsbruch
Anmerkung zu einer provokativen Aktion des 2009 inaugurierten Präsidenten des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, Andreas Heusch.
Anmerkung zu einer provokativen Aktion des 2009 inaugurierten Präsidenten des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, Andreas Heusch.
Von Harry Addicks, Aachen1Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht a. D. und im Oktober 2010 Sprecher der Neuen Richtervereinigung (NRV) in Nordrhein-Westfalen
Um ein Jubiläum geht es nach dem landläufigen Sprachgebrauch hier eher nicht. Unter diesen Begriff fasst man in der Regel die freudige Wiederkehr eines bestimmten kalendarischen Zeitpunktes, an dem sich Angenehmes ereignet hat. Sprechen wir also lieber schlicht von einem Jahrestag. Denn weder ist der Anlass dieser Anmerkung erfreulich noch ist er ein Ruhmesblatt für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Bei Dienstbeginn am 4. Oktober 2010 fand das überraschte Gerichtspersonal an prominenter Stelle im Haupttreppenhaus des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ein Kreuz vor. Der Gerichtspräsident Dr. Heusch und die Vizepräsidentin Verstegen verwiesen zur Rechtfertigung der Kreuz-Aufhängung auf die Präambel der Landesverfassung, die eine Verantwortung des Verfassungsgesetzgebers „vor Gott und den Menschen“ erwähnt. Das Kreuz stehe nicht als Symbol für eine Glaubenswahrheit, sondern verweise „allein auf die kulturellen Grundlagen unserer Verfassung, auf die Wurzeln, aus denen sich unsere freiheitliche Ordnung speist.“
Auch die anschließende Kontroverse, in der u. a. die Neue Richtervereinigung eindeutig Position bezog2siehe Presseerklärung des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der NRV „Kreuz in Düsseldorf – zurück in die Siebziger“ vom 4. Oktober 2010, Feldmann, Religiöse Symbole in Gerichten und Gerichtsverfahren, NRV-Info NRW 11/2010, S. 26, Addicks, Das Kreuz am falschen Ort, NRV-Info 11/2010, S. 24, Deiseroth, Das Kreuz im Gericht, Betrifft Justiz Nr. 104 (2010), S. 374, Deiseroth, Das Grundgesetz -eine christliche Verfassung? Sonderdruck aus der Schriftenreihe der Humanistischen Akademie Berlin, Band 6, Alibri-Verlag 2013, Czermak, Das Kreuzsymbol in Gerichten und der Düsseldorfer Justizkampf in: Weltanschauung in Grundgesetz und Verfassungswirklichkeit, 2016, S. 79 ff., Andrea Kaminski, Das Kreuz, Betrifft Justiz Nr. 143 (2020), änderte nichts daran, dass seit nunmehr zehn Jahren nicht wenige Rechtssuchende in der Justizeinrichtung Verwaltungsgericht den Eindruck gewinnen werden, es handele sich hier um eine jedenfalls teilweise in irgendeiner Hinsicht religiöse Veranstaltung. Für Rechtssuchende und Gerichtsbesucher entsteht der Eindruck, hier werde nicht nur für den Staat, sondern zumindest auch im Namen der Religion Dienst geleistet und Recht gesprochen. Bei Klägerinnen und Klägern anderen als des christlichen Glaubens oder ohne Glaubensüberzeugung wird die Vermutung nahe liegen, dass es vor dem Gericht, in dessen Gebäude ein christliches Glaubenssymbol gezeigt wird, für ihr Verfahren ‑ je nach Streitgegenstand ‑ vielleicht günstiger wäre, christlichen Glaubens zu sein. Dass es sich hier noch um eine religiös und weltanschaulich neutrale Einrichtung handelt, kann in Anwesenheit dieses Kreuzes bei Licht betrachtet niemand annehmen. Vor allem aber wird durch dieses religiöse Markenzeichen im Gerichtsflur nicht nur das Gericht und die Gerichtsbarkeit als Institution, sondern das gesamte Gerichtspersonal vereinnahmt.
Die Frage, ob in einem Gericht ein Kreuz hängen darf, weist eine politische und eine rechtliche Komponente auf. Bei der Aktion des Gerichtspräsidenten selbst geht es außerdem um einen menschlichen Gesichtspunkt, um die Frage nämlich, was für ihn im Zweifel Vorrang genießt, das Recht oder die Religion.
Die politische Komponente lässt sich wie folgt skizzieren: Im politischen Meinungsstreit stehen sich zu vielen Fragen vielfach schlicht zwei Lager gegenüber, nämlich die, die die Verhältnisse gerne weiterhin so hätten, wie sie „schon immer waren“ und die, die es als notwendig ansehen, die Verhältnisse neuen Rahmenbedingungen anzupassen, z. B. auch den Vorgaben des („erst“) seit 1949 in Kraft getretenen Grundgesetzes. Unsere Gesellschaft hat in vielen Bereichen trotz Geltung der Verfassung seit 1949 noch Jahrzehnte gebraucht, um Grundrechte, zum Beispiel betreffend die Gleichberechtigung von Männern und Frauen, zu akzeptieren und sie tatsächlich real zu sichern. Oft bedurfte es Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, um dem Willen der Verfassung gegen den Widerstand der Urgewalt der Vergangenheitsorientierung zum Durchbruch zu verhelfen. Obwohl die rechtsprechende Gewalt gelegentlich die „verspätete Staatsgewalt“ genannt wurde, weil sie gesellschaftlichen Entwicklungen vielfach hinterherhinkt, hatte und hat das Bundesverfassungsgericht nicht selten die Nase vorn. Martina Beckmann stellte schon im Jahr 2008 treffend fest, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 4 Grundgesetz, dem Toleranzgebot, der negativen Religionsfreiheit und dem Verhältnis von Staat und Religion der so genannten Verfassungswirklichkeit mitunter deutlich voraneilt.3Beckmann, Kreuze in Gerichten, Betrifft Justiz Nr. 93 (2008), S. 220 Obwohl die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Auslegung des Grundgesetzes rechtlich verbindlich sind, bedeutet dies keineswegs, dass seine Entscheidungen sodann auch von der gesamten Gesellschaft getragen werden (mitunter nicht einmal von an Recht und Gesetz gebundenen Gerichtspräsidenten im Rahmen der ihnen vom Gemeinwesen anvertrauten Macht).
Ein Paradebeispiel hierfür ist die politische Diskussion über religiöse Symbole in Gerichtsgebäuden. Die Befürworter von Kreuzen in Gerichten bemühen die Historie, die Tradition, die Früchte der jahrhundertelangen Allgegenwart und Dominanz der Religion in der Gesellschaft, die sie nicht gefährdet sehen wollen.4Dies, obwohl nach den Zahlen des Statistischen Bundesamts (Statistisches Jahrbuch 2019) im Jahr 2017 noch 26,02 % der Bevölkerung evangelischer und 28,15 % katholischer Konfession waren, dies alljährlich abnehmend. In Düsseldorf, der Stadt mit dem einzigen Verwaltungsgericht mit Kreuz in Nordrhein-Westfalen, sind die Protestanten (2018) noch mit 16,89 % und die Katholiken mit 28,56 % vertreten, was einen Anteil der christlichen Konfessionen an der Gesamtbevölkerung von 45,45 % und eine Nichtchristen-Quote von 54,55 % ausmacht (Forschungsgruppe Weltanschauungen in Deutschland fowid, Düsseldorf: Religionszugehörigkeiten 1861 – 2018, https://fowid.de/meldung/duesseldorf-religionszugehoerigkeiten-1861-2018).
Da ja „schon immer“ Kreuze überall hingen, sollen sie (weiterhin) auch in Gerichten präsent bleiben. Vor allem speisen die Befürworter ihre Argumentation schlicht aus dem Verständnis ihres eigenen (hier christlichen) Glaubens, der sie kraft sich selbst verliehener Definitionsmacht befähigt, dem modernen Verfassungsstaat, und sei es nur geschichtlich, ein religiöses Kleid überzustülpen. Doch jedenfalls vor dem Recht kann nicht immer bestehen, was schon im Mittelalter oder auch noch in den 60er und 70er Jahren5Selbst Trennmauern auf Schulhöfen zur Absonderung von katholischen und evangelischen Schulkindern und ähnliche Ausgrenzungsmaßnahmen sind in Nordrhein-Westfalen inzwischen abgeschafft. als gut und richtig angesehen wurde.
Ob in einem Gericht ein Kreuz hängen darf oder nicht, entscheidet sich vielmehr allein nach den Vorgaben des geltenden Verfassungsrechts. Die rechtliche Situation ist eindeutig. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem „Kruzifix-Beschluss“ vom 16. Mai 199562 BvR 1087/91, BVerfGE 93, 1, 19; vgl. u. a. auch BVerfG, Entsch. v. 28. April 1965 – 1 BvR 346/61 – BVerfGE 19, 1 ff., BVerfGE 19, 206; 24, 236; 33, 23; 19, 1; zuletzt zum Kopftuch der Referendarin, soweit diese öffentlich in Wahrnehmung richterlicher Aufgaben handelt: Beschluss vom 14. Januar 2020 2 BvR 1333/17 . Siehe auch EGMR, Urteil vom 3. November 2009 in Sachen Lautsi/ Italien – 30814/06 („Kruzifix-Urteil“, www.echr.coe.int/echr/Homepage_EN). Siehe ferner Böckenförde, Kreuze (Kruzifixe) in Gerichtssälen? Zum Verhältnis von staatlicher Selbstdarstellung und religiös-weltanschaulicher Neutralität des Staates, ZevKR 20 (1975), 119-147; Kalb/Potz/Schinkele, Das Kreuz in Klassenzimmer und Gerichtssaal, Freistadt 1996 S. 88-103. Glaubenssymbole in staatlichen Einrichtungen als verfassungswidrig untersagt. Der Staat hat den verschiedenen Religionen und Weltanschauungen im Interesse der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aller Bürger grundsätzlich neutral gegenüber zu stehen. Dies ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 GG (insbesondere aus der negativen Religionsfreiheit), Art. 3 Abs. 3 GG, Art. 33 Abs. 1 und Art. 140 GG i. V. m. Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV. Insbesondere ist dem Staat die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Nicht- und Andersgläubiger untersagt.
Wie kann es sein, dass im Jahr 2010 ein Verwaltungsgerichtspräsident dennoch ein Kreuz in dem ihm zur Wahrnehmung seines Amtes anvertrauten Gericht installiert? Jahrzehnte zuvor waren auf Anordnung des damaligen Präsidenten des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts – soweit vorhanden – sämtliche Kreuze entfernt worden, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 17. Juli 19737BvR 308/69, BVerfGE 35,366 = NJW 1973, 2196, 3 entschieden hatte, dass die Weigerung einer Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, den Beschwerdeführern eine mündliche Verhandlung in einem Gerichtssaal ohne Kruzifix zu ermöglichen, eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 4 Grundgesetz darstelle. Der betreffende Sitzungssaal war damals mit einem 75 mal 40 cm großen Standkruzifix auf dem Richtertisch ausgerüstet. Das Bundesverfassungsgericht hatte ausgeführt: „…jedenfalls liegt dann, wenn ein Gebäude oder ein Raum mit einem Kreuz versehen wird, auch heute der Eindruck nahe, dadurch solle eine enge Verbundenheit mit christlichen Vorstellungen bekundet werden.“ Der Düsseldorfer Präsident hat entgegen der ihm offenbar befremdlichen Verfassungsgerichts-Entscheidungen und der Anordnung des OVG-Präsidenten von 1973 im Jahr 2010 die Zeit um fast vierzig Jahre zurückgedreht.
Im Juli 2009 war der in religiöser Hinsicht äußerst engagierte8Es soll hier z. B. die Anregung gegenüber einem (standesamtlich) verheirateten Bewerber um eine Richterstelle im Vorstellungsgespräch, die kirchliche Trauung doch noch nachzuholen, nicht weiter erörtert werden Andreas Heusch Präsident des Verwaltungsgerichts Düsseldorf geworden. Anfang 2010 hatte er mit ansehen bzw. hören müssen, dass das Abhängen von Kreuzen auf Anordnung des Düsseldorfer Landgerichtspräsidenten zwar zunächst von dem begleitet wurde, was wir heute einen Shitstorm nennen, dieser Konflikt aber letztlich mit dem „Düsseldorfer Kompromiss“ endete, wonach der Präsident es in rechtskonformer Weise auf sich nahm, ein Kreuz in seinem – in der Regel nicht der Öffentlichkeit zugänglichen – Dienstzimmer und sonst nirgendwo aufzuhängen.
Es spricht Vieles dafür, dass der Präsident gegen den „Düsseldorfer Kompromiss“ und die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ein deutliches und durchkalkuliertes Zeichen setzen wollte, zumal er in der Kruzifix-Entscheidung nachlesen konnte, dass dort die für seine Kreuz-Aktion vom Oktober 2010 angeführte Rechtfertigung der Bedeutung des Kreuzes als „Symbol der kulturellen Grundlagen unserer Verfassung“ bereits exakt verworfen worden war. Das Bundesverfassungsgericht hatte ausgeführt: „Das Kreuz ist Symbol einer bestimmten religiösen Überzeugung und nicht etwa nur Ausdruck der vom Christentum mitgeprägten abendländischen Kultur. … Das Kreuz gehört nach wie vor zu den spezifischen Glaubenssymbolen des Christentums. Es ist geradezu sein Glaubenssymbol schlechthin… Es hat appellativen Charakter und weist die von ihm symbolisierten Glaubensinhalte als vorbildhaft und befolgungswürdig aus.“9Beschluss vom 16. Mai 1995 ‑ 1 BvR 1087/91 ‑, BVerfGE 93, 1
Die Aktion war durchkalkuliert, weil der Düsseldorfer Gerichtspräsident fast sicher voraussehen konnte, dass man im nordrhein-westfälischen Justizministerium zwar nicht amüsiert sein werde, die geballte Faust aber in der Tasche lassen würde. Genauso kam es.
Im Ministerbüro des damaligen Justizministers Kutschaty war zwar von einer offenen Provokation die Rede, der Minister ließ aber erklären, man werde sich zu derartigen aus dem Hausrecht von Gerichtsleitungen folgenden Maßnahmen nicht äußern. Dem Justizminister fehlte der Mut, Farbe zu bekennen wie es der rheinland-pfälzische Justizminister Bamberger im November 2006 angesichts der Entscheidung des Trierer Landgerichtspräsidenten, Kreuze nach einer Renovierung nicht wieder aufzuhängen, getan hatte. Bamberger beschied den dort aktiven Betreibern des massiven, gegen den Landgerichtspräsidenten gerichteten Shitstorms (einschließlich der Androhung von Hungerstreiks äußerst gläubiger Menschen vor dem Gerichtsgebäude), die Entscheidung bewege sich auf dem Boden des Grundgesetzes und der höchstrichterlichen Rechtsprechung.10Rhein-Zeitung online, 16. November 2006 Heusch hatte zu Recht angenommen, dass der Minister Kutschaty nicht ausprobieren wollte, ob er einem solchen öffentlichen Mobbing gewachsen gewesen wäre, wie man es in Trier erlebt hatte.
Dieter Deiseroth hat im Jahr 201311Siehe oben, Deiseroth, Das Grundgesetz -eine christliche Verfassung?, a. a. O unter anderem die Frage untersucht, ob ein von seiner persönlichen Glaubensüberzeugung geleiteter Gerichtspräsident als Rechtsgrundlage zur Anbringung eines Kreuzes mit Erfolg sein Hausrecht12Siehe hierzu auch: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 4. Februar 2003 – 8 TG 3476/02 ‑, NJW 2003, 2471 bemühen kann. Er schloss mit folgenden Worten: „Eine strenge Unterscheidung zwischen unabhängiger Rechtsprechung und klerikal-missionarischer Glaubenswerbung ist und bleibt nach dem Grundgesetz unverzichtbar. Diesem Verfassungsgebot sollte sich ein aufgeklärter Gerichtspräsident nicht verschließen. Notfalls muss die Dienstaufsicht des Landesjustizministers über die Gerichtsverwaltung, in deren Namen der Gerichtspräsident handelt, diesem fundamentalen Verfassungsgebot zum Durchbruch verhelfen.“ Dem fügt Andrea Kaminski im September 2020 den Appell hinzu, dem Düsseldorfer Kreuz nunmehr „Asyl in einem der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Raum zu gewähren,“13betrifftjustiz.de was dem oben erwähnten Kompromiss von 2010 im Düsseldorfer Amts- und Landgericht entsprechen würde.
Man braucht kein Wahrsager zu sein, um zu wissen, dass diese Rufe jedenfalls beim Hauptadressaten ungehört verhallen werden. Mit Gerhard Czermak formuliert14Kreuz in Amtsstuben, in: Lexikon des Instituts für Weltanschauungsrecht, www. Weltanschauungsrecht.de/Kreuz-in-Amtsraeumen geht es in solchen Fällen um eine Machtdemonstration. Obwohl die betreffenden Akteure wissen, dass die gesamte öffentliche Gewalt an die Einhaltung der verfassungsmäßigen Ordnung, an Recht und Gesetz gebunden ist, demonstrieren sie offen, dass die Machtverhältnisse entscheiden und nicht die Verfassung. Der Präsident des Verwaltungsgerichts Düsseldorf verharrt in der Wagenburg und agiert in diesem Sinn wie ein Glaubenskämpfer, der deutlich bewiesen hat, dass für ihn im Konfliktfall die Religion gegenüber dem Recht Vorrang genießt.15Originell ist vor diesem Hintergrund, dass er dagegen dem Oberbürgermeister von Düsseldorf unter Anlegung eines anderen Maßstabs bescheinigte, sein Verhalten, sich als Hoheitsträger den Protesten gegen die „Dügida“ anzuschließen, sei rechtswidrig gewesen. Der Rechtsungehorsam, als Amtsträger nach seiner „privaten Moral“ zu handeln und seine Neutralitätspflicht zu verletzen, sei beschämend (FAZ online vom 14. Januar 2015, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Januar 2015 ‑ 1 L 54/15 ‑, Urteil vom 28. August 2015 – 1 K 1369/15 ‑, nachgehend OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. November 2016 – 15 A 2293/15 ‑) Er verhält sich wie ein Getriebener nach dem Motto „Hier glaube ich, ich kann nicht anders!“ Von einem Gerichtspräsidenten ist allerdings zu erwarten, dass er im Gegenteil bei seinen dienstlichen Entscheidungen in der Lage ist, seinen persönlichen Glauben in Verantwortung vor seinem Amt auszublenden und die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu beachten. Sein Verfassungsverständnis hat er mehr als nur in Frage gestellt.16Vgl. Kaminski, Das Kreuz, Betrifft Justiz Nr. 143 (2020)